AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2025
1 AGH 43/24
Normen:
BRAO § 112c; VwGO § 55a;
Fundstellen:
AnwBl 2025, 139

Pflicht eines Rechtsanwalts zur Nutzung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA); Einreichen einer Klage als elektronisches Dokument

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 43/24

DRsp Nr. 2025/4048

Pflicht eines Rechtsanwalts zur Nutzung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA); Einreichen einer Klage als elektronisches Dokument

1. Ein Dokument, das nach Unterschrift eingescannt und als Bilddatei (zB im PDF-Format) weder mit qualifizierter elektronischer Signatur noch auf sicherem Übermittlungsweg übermittelt wird, ist als solches kein zulässiges elektronisches Dokument. 2. Im Übrigen wird ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a III 1 Alt. 2, IV Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Es genügt nicht, dass eine andere Person - hier ein anderer Rechtsanwalt - die Versendung vornimmt. 3. Wird die elektronische Form des § 55d S. 1 VwGO aber nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d S. 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.