OLG Hamm - Urteil vom 02.05.2024
2 U 128/22
Normen:
EEG 2018 § 70 S. 1; EEG 2014/2018 § 75 S. 1, 2; BGB § 199 Abs. 4; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 240/20

Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Strom und Zahlung der EEG-Umlage; Verjährung der Auskunftsansprüche und Testieransprüche eines sog. Übertragungsnetzbetreibers für Strommengen

OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2024 - Aktenzeichen 2 U 128/22

DRsp Nr. 2025/6437

Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Strom und Zahlung der EEG -Umlage; Verjährung der Auskunftsansprüche und Testieransprüche eines sog. Übertragungsnetzbetreibers für Strommengen

1. Eine Stromlieferung im Sinne des EEG liegt vor, wenn es sich bei dem Letztverbraucher um ein juristisch selbstständiges Unternehmen handelt, das rein formal betrachtet nicht diejenige juristische Person ist, die den Strom liefert. 2. Die Übertragungsnetzbetreiberin hat einen Anspruch auf Auskunft und Testat über die gelieferten Strommengen durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 03.05.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.

Normenkette:

EEG 2018 § 70 S. 1; EEG 2014/2018 § 75 S. 1, 2; BGB § 199 Abs. 4; BGB § 242;

Gründe

A.

Die Parteien streiten über die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Strom bzw. um Zahlung der EEG -Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien Gesetz (" EEG ").

1. a) b) c) 2. a) b) c) 1. 2.