BFH - Urteil vom 02.09.2025
X R 12/23
Normen:
FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FGO § 52d S. 2; FGO § 56 Abs. 2 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2025, 2774
BFH/NV 2026, 18
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 10/23

Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Urteil vom 02.09.2025 - Aktenzeichen X R 12/23

DRsp Nr. 2025/13999

Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. NV: Die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs war nicht für sämtliche unter die Nutzungspflicht fallende Steuerberater bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem der Versand der für die Erstanmeldung an diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbriefe abgeschlossen war. 2. NV: Auch wenn Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, erfordert die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stets die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.04.2023 - 9 K 10/23 aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FGO § 52d S. 2; FGO § 56 Abs. 2 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erhoben am 09.02.2023 durch ihre ausschließlich als Steuerberaterin zugelassene Prozessbevollmächtigte (S) per Telefax Klage.