LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.01.2024
L 6 BA 33/22
Normen:
SGB V § 6 Abs. 4; SGB V § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2025, 319
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 33/22

Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung; Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei einem Übergang von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen L 6 BA 33/22

DRsp Nr. 2025/759

Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung; Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei einem Übergang von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber

Übergang von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber stellt die Aufnahme einer neuen Beschäftigung dar Auch bei einem nahtlosen Übergang vom Ausbildungsverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber liegt kein bloßer Statuswechsel unter Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses vor, sondern die Aufnahme einer neuen Beschäftigung. Bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird die Versicherungsfreiheit des Beschäftigten daher nicht nach § 6 Abs. 4 SGB V auf das Ende des Kalenderjahrs hinausgeschoben, sondern tritt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit der Aufnahme der neuen Beschäftigung ein. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Hs 2 SGB V erfasst auch Beschäftigungen zur Berufsausbildung.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 8.099,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 6 Abs. 4; SGB V § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand