OLG Köln, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 61/04
LG Bonn, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 232/04
Pflichten des Steuerberaters im Hinblick auf die Kirchensteuerbelastung
BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 53/05
DRsp Nr. 2006/22732
Pflichten des Steuerberaters im Hinblick auf die Kirchensteuerbelastung
»a) Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen.b) Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quoteübersteigt.c) Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen.«