Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25.6.2009 in der durch Urteil vom 4.9.2009 ergänzten Fassung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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