OVG Saarland - Beschluss vom 19.08.2024
2 B 21/24
Normen:
HGB § 25 Abs. 1 S. 1; SVwVG § 13 Abs. 1 Nr. 2; SVwVG § 77 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 2208
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 2041/23

Pflichtiger als Kostenschuldner im Falle einer durchgeführten Ersatzvornahme; Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für die Kosten einer Ersatzvornahme in Zusammenhang mit einem sanierungsbedürftigen Grundwasserschaden

OVG Saarland, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 2 B 21/24

DRsp Nr. 2024/11878

Pflichtiger als Kostenschuldner im Falle einer durchgeführten Ersatzvornahme; Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für die Kosten einer Ersatzvornahme in Zusammenhang mit einem sanierungsbedürftigen Grundwasserschaden

1. Kostenschuldner im Falle einer durchgeführten Ersatzvornahme ist grundsätzlich der Pflichtige. Als Pflichtiger muss dabei derjenige angesehen werden, dem gegenüber die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Daneben kann Kostenschuldner u.a. derjenige sein, der für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet. Bei der Haftungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt es sich um eine Haftung kraft Gesetzes in diesem Sinne. 2. Wird ein Unternehmen de facto schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand unverändert durch den Nachfolger fortgeführt, verbleibt es bei der Fortführungshaftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB.