VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.05.2025
5 S 813/25
Normen:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 11.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1626/25

Vertretungszwang für eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2025 - Aktenzeichen 5 S 813/25

DRsp Nr. 2025/7382

Vertretungszwang für eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

Die Beschwerde gegen die einen Kostenfestsetzungsbeschluss bestätigende Erinnerungsentscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt dem Vertretungszwang.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2025 - 6 K 1626/25 - wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7;

Gründe

I.

Die Klägerin w endet sich gegen die Zurückweisung ihrer Kostenfestsetzungserinnerung.

Mit Beschluss vom 12. März 2025 hat die Urkundsbeamtin die aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2024 - 6 K 197/24 - von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 11. April 2025 - 6 K 1626/25 - zurückgewiesen. Am 25. April 2025 hat die Klägerin persönlich ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt.

II.