OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.03.2023
27 U 6/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 103/19

Preisanpassungen in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Fernwärme

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 27 U 6/21

DRsp Nr. 2025/12149

Preisanpassungen in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Fernwärme

1. Die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis lässt nicht nur den zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag, sondern auch eine darin enthaltene Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis als selbstständiger Vertragsbestandteil bestehen, wenn der Wärmelieferungsvertrag für jede dieser Preiskomponenten unterschiedliche und unabhängig voneinander wirkende Preisanpassungsparameter und -mechanismen vorsieht. 2. Ist zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis für die Lieferung von Fernwärme zu Stande gekommen, kommt weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB in Betracht, auch wenn dem Fernwärmeversorgungsunternehmen eine faktische Monopolstellung zukommt. 3. Auch Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen haben dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot zu genügen, welches verlangt, dass die Preisanpassungsklausel die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in verständlicher Form ausweist, damit der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann.

a) b)