LAG Hamm - Urteil vom 01.04.2025
13 SLa 307/24
Normen:
KSchG § 11 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 02.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 227/23

Primäre Darlegungslast des Arbeitgebers zum böswilligen Unterlassen der Annahme einer zumutbaren Arbeit; Zum Ausspruch der unwirksamen Kündigung als Ursache für den Annahmeverzug; Vergütung bei Annahmeverzug

LAG Hamm, Urteil vom 01.04.2025 - Aktenzeichen 13 SLa 307/24

DRsp Nr. 2025/13017

Primäre Darlegungslast des Arbeitgebers zum böswilligen Unterlassen der Annahme einer zumutbaren Arbeit; Zum Ausspruch der unwirksamen Kündigung als Ursache für den Annahmeverzug; Vergütung bei Annahmeverzug

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf Angaben zur Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und der zu erzielenden Vergütung nur insoweit, als der Arbeitgeber diese Angaben benötigt, um seine Einwendungen im Annahmeverzugsprozess vorzubereiten. Erteilt der Arbeitnehmer Auskunft über sämtliche Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur und teilt mit, dass er sich auf alle Stellen erfolglos beworben hat, so ist ihm Untätigkeit nicht vorzuwerfen und es bedarf weiterer Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und zur Vergütung nicht.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.04.2024 - Az. 2 Ca 227/23 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

-

für den Monat Februar 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2022,

- - - - - - - - - - - - 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.