OLG Celle - Beschluss vom 12.02.2026
13 W 8/26
Normen:
VOB/A § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
NZBau 2026, 287
ZfBR 2026, 273
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 04.02.2026 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 35/25

Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich

OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2026 - Aktenzeichen 13 W 8/26

DRsp Nr. 2026/2529

Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich

1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich 2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. 3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden. 4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Februar 2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.