Die Klägerin, eine 1996 gegründete GmbH, betreibt ein Unternehmen, das die Beratung vornehmlich kleiner und mittlerer Unternehmen in allen betriebswirtschaftlichen Belangen zum Gegenstand hat (Dok, Bl. 4). Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist S. Das Unternehmen wird unter der Wohnanschrift von S betrieben (KSt, Bl. 3 R). Streitig ist im anhängigen Verfahren die private Nutzung des betrieblichen KFZ sowie Telefons durch S.
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