Privatpersonen: So wenden Sie § 14c UStG zum falschen Steuerausweis richtig an

Nach § 1 UStG unterliegen nur Lieferungen und Leistungen, die von Unternehmern erbracht werden, der Umsatzsteuer. Privatpersonen sind grundsätzlich keine Unternehmer. Stellen sie dennoch eine Rechnung und weisen hierin die Umsatzsteuer aus, gilt eine besondere Steuerschuldnerschaft - nämlich diejenige nach § 14c Abs. 2 UStG. Die unberechtigt ausgewiesene Steuer ist dann ans Finanzamt abzuführen. Lesen Sie hier, was beim „Schutz vor einer Gefährdung des Steueraufkommens“ zu beachten ist.

Was § 14c Abs. 2 UStG regelt

Schauen wir uns zunächst den Wortlaut der Vorschrift an. Relevant ist hier § 14c Abs. 2 UStG, denn Absatz 1 gilt nur für Unternehmer, die einen zu hohen Steuerbetrag ausweisen. Absatz 2 ist indes dann anzuwenden, wenn mangels Unternehmereigenschaft bereits dem Grunde nach keine Steuer auszuweisen ist. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG lautet: 

„Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag.“