OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2024
19 B 836/24
Normen:
AO -GS § 7 Abs. 3 Nr. 2; VwVfG NRW § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 646/24

Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz über die Nichtversetzung eines Schülers; Annahme einer mangelnden Eignung eines Schülers für die Klasse 3

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2024 - Aktenzeichen 19 B 836/24

DRsp Nr. 2024/13255

Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz über die Nichtversetzung eines Schülers; Annahme einer mangelnden Eignung eines Schülers für die Klasse 3

Der Versetzungskonferenz kommt bei der Prognoseentscheidung über die Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt festzustellen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Versetzungskonferenz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Der Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler nur dann zu versetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat, würde vereitelt, wenn der Schüler allein auf Grund eines Verfahrensfehlers - hier Anhörungsmangel - versetzt würde. Verfahrensfehler sind demnach grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.