LAG Baden-Württemberg, vom 10.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 29/23
Provisionsanspruch - Kryptowährung
BAG, Urteil vom 16.04.2025 - Aktenzeichen 10 AZR 80/24
DRsp Nr. 2025/4930
Provisionsanspruch - Kryptowährung
1. Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden.2. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO in Geld ausgezahlt werden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Sachbezugsvereinbarung - wegen der Teilbarkeit des Sachbezugs Ether ggf. nur teilweise - nichtig.Orientierungssätze:1. Bei der Einheit "Ether" (ETH) handelt es sich nicht um "Geld", sondern um einen Kryptowert, dh. digitale Darstellungen eines Wertes, der von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tauschoder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient (sog. Kryptowährung)(Rn. 17).2. Nach § 107 Abs. 1GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Kryptowährung überträgt(Rn. 53).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.