BAG - Urteil vom 16.04.2025
10 AZR 80/24
Normen:
BGB § 134; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 313; BGB § 364 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2; GewO § 107 Abs. 2 S. 1 und 5; MiLoG § 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 887; ZPO § 888;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 130
DStR 2025, 1353
AuR 2025, 296
ZIP 2025, 2261
BB 2025, 2228
EzA-SD 2025, 5
NZA 2025, 1315
DB 2025, 2644
AP 2025
BB 2025, 2553
ZIP 2025, 2812
MDR 2025, 1485
DB 2025, 2984
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 29/23

Provisionsanspruch - Kryptowährung

BAG, Urteil vom 16.04.2025 - Aktenzeichen 10 AZR 80/24

DRsp Nr. 2025/4930

Provisionsanspruch - Kryptowährung

1. Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden. 2. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO in Geld ausgezahlt werden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Sachbezugsvereinbarung - wegen der Teilbarkeit des Sachbezugs Ether ggf. nur teilweise - nichtig. Orientierungssätze: 1. Bei der Einheit "Ether" (ETH) handelt es sich nicht um "Geld", sondern um einen Kryptowert, dh. digitale Darstellungen eines Wertes, der von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tauschoder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient (sog. Kryptowährung)(Rn. 17). 2. Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Kryptowährung überträgt(Rn. 53).