LG Neuruppin, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 292/21
Provisionsansprüche durch umfangreiche Werbeleistungen aufgrund eines Rahmenagenturvertrags für Bauvorhaben; Feststellung der berechtigten Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2024 - Aktenzeichen 6 U 34/23
DRsp Nr. 2024/15434
Provisionsansprüche durch umfangreiche Werbeleistungen aufgrund eines Rahmenagenturvertrags für Bauvorhaben; Feststellung der berechtigten Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle
1. Ein Insolvenzverwalter kann eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse für ihn nur aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, nur dann zulässig mit Nichtwissen bestreiten, wenn er ohne Erfolg alle Unterlagen gesichtet und den Schuldner befragt und das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar dargelegt hat.2. Parteien können frei vereinbaren, ob gerade die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der Beachtung der Form abhängig sein soll, ob sie dem Schriftformerfordernis mithin konstitutive oder allein zu Beweiszwecken deklaratorische Bedeutung zumessen wollen. Zwar wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte regelmäßig von konstitutiver Bedeutung einer doppelten Schriftformklausel auszugehen sein. Behandelten aber beide Vertragsparteien die mündlichen Vereinbarungen der Einzelaufträge als wirksam, ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass sie in Bezug auf die gesondert zu erteilenden Einzelaufträge von einer lediglich deklaratorischen Bedeutung des - insoweit deshalb mündlich abdingbar - vereinbarten Schriftformerfordernisses ausgegangen sind.
Tenor
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