Es ist strittig, ob der Kläger durch die Übernahme des Kostenrisikos eines fremden Prozesses eine sonstige, entgeltliche Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG erbracht hat.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger war im Streitjahr 2003 und früher als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Am 03.05.2001 trafen der Kläger und ein Herr A eine Vereinbarung folgenden Inhalts (nachfolgend: Vereinbarung) mit einem Herrn B:
'Vorbemerkung
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