BAG - Beschluss vom 27.03.2025
4 AZB 29/24
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2; AGG § 15; SGB XII § 82; SGB XII § 83 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 02.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1245/23
LAG Düsseldorf, vom 16.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 SLa 374/24

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG; Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG als Entschädigungen nach § 83 Abs. 2 SGB XII

BAG, Beschluss vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 4 AZB 29/24

DRsp Nr. 2025/4716

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG; Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG als Entschädigungen nach § 83 Abs. 2 SGB XII

Orientierungssätze: 1. Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG sind kein Einkommen iSd. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, da es sich bei diesen um Entschädigungen nach § 83 Abs. 2 SGB XII handelt (Rn. 9 ff.). 2. Es ist regelmäßig nicht zumutbar, aufgrund von Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG erworbenes Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzen. Im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck würde dies eine besondere Härte bedeuten (Rn. 17 ff.). 3. Von der Berücksichtigung als Einkommen oder Vermögen iSd. § 115 ZPO sind nur Entschädigungen iSd. § 15 Abs. 2 AGG ausgenommen, nicht aber Zahlungen, die aufgrund eines Vergleichs in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich zur Beseitigung der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens geleistet werden (Rn. 27). 4. Dem Antragsteller obliegt im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 118 Abs. 2 ZPO eine besondere Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen (Rn. 33).

Bei Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich nicht Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Tenor