ArbG Duisburg, vom 02.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1245/23
LAG Düsseldorf, vom 16.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 SLa 374/24
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG; Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG als Entschädigungen nach § 83 Abs. 2 SGB XII
BAG, Beschluss vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 4 AZB 29/24
DRsp Nr. 2025/4716
Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGG; Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2AGG als Entschädigungen nach § 83 Abs. 2SGB XII
Orientierungssätze:1. Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2AGG sind kein Einkommen iSd. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, da es sich bei diesen um Entschädigungen nach § 83 Abs. 2SGB XII handelt (Rn. 9 ff.).2. Es ist regelmäßig nicht zumutbar, aufgrund von Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2AGG erworbenes Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzen. Im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck würde dies eine besondere Härte bedeuten (Rn. 17 ff.).3. Von der Berücksichtigung als Einkommen oder Vermögen iSd. § 115ZPO sind nur Entschädigungen iSd. § 15 Abs. 2AGG ausgenommen, nicht aber Zahlungen, die aufgrund eines Vergleichs in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich zur Beseitigung der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens geleistet werden (Rn. 27).4. Dem Antragsteller obliegt im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 118 Abs. 2ZPO eine besondere Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen (Rn. 33).
Bei Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2AGG handelt es sich nicht Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.