VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.04.2025
3 S 263/25
Normen:
VwGO § 166;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 8497/24

Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung in einem bauaufsichtsrechtlichen Verfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2025 - Aktenzeichen 3 S 263/25

DRsp Nr. 2025/4288

Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung in einem bauaufsichtsrechtlichen Verfahren

1. Wird Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt, muss der Kläger innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund aufzeigen, damit geprüft werden kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. 2. Ein Prozessvergleich hat die Funktion, Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen (vgl. § 779 Abs. 1 BGB). Es liegt in seinem Wesen, dass die Beteiligten durch seinen Abschluss auf eine abschließende Rechtsprüfung verzichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Widerruf von Prozesshandlungen in Betracht kommt, wenn die Prozesshandlung durch unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.2023 - 1 WB 23.22 -, juris und Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75.98 -, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.), ist auf den Prozessvergleich daher nur eingeschränkt übertragbar. 3. Jedenfalls die bloße Behauptung, die vom Verwaltungsgericht geäußerte vorläufige Rechtsauffassung sei objektiv unzutreffend gewesen, vermag einen Vergleichswiderruf regelmäßig nicht zu rechtfertigen.

Tenor