Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. März 2024 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Hildesheim zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50.
Bei der H. geborenen Klägerin war mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (Versorgungsamt) vom 3. April 2017 ein GdB von 20 ab dem 19. Januar 2017 festgestellt worden. Dem hatten folgende Funktionsbeeinträchtigungen zu Grunde gelegen:
"Wirbelsäulenschaden (Einzel-GdB 20)"
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