Die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (Aktenzeichen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Wohnmobils zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Erwägungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 21.03.2025 (eOLG 102 ff.) verwiesen, auf den auch wegen der tatsächlichen Feststellungen und gestellten Anträge Bezug genommen wird.
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