ArbG Köln, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4795/23
Prüfung der Anrechnung von böswillig unterlassenem anderweitigen Verdienst auf den von der Arbeitgeberin geschuldeten Annahmeverzugslohn; Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen; Schmerzensgeldanspruch des tatsächlich oder vermeintlich geschlagenen Arbeitnehmers (Beweislast Arbeitnehmer)
LAG Köln, Urteil vom 17.10.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 172/24
DRsp Nr. 2025/2381
Prüfung der Anrechnung von böswillig unterlassenem anderweitigen Verdienst auf den von der Arbeitgeberin geschuldeten Annahmeverzugslohn; Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen; Schmerzensgeldanspruch des tatsächlich oder vermeintlich geschlagenen Arbeitnehmers (Beweislast Arbeitnehmer)
1. Im Rahmen der Prüfung, ob böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst auf den von der Arbeitgeberin geschuldeten Annahmeverzugslohn angerechnet werden muss, erfordern die beiden unbestimmten Rechtsbegriffe "Böswilligkeit" und "Zumutbarkeit (der anderweitigen Beschäftigung)" jeweils eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen.2. Für die Feststellung der Tatsachen, die zur Durchführung der besagten Interessenabwägungen notwendig sind, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat. Dabei ist die Abstufung dieser Darlegungslast nach § 138 Abs. 1 und Absatz 2 ZPO zu beachten und damit die Pflicht des betroffenen Arbeitnehmers, sich vollständig und wahrheitsgemäß einzulassen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.