LAG Köln - Urteil vom 29.01.2026
8 SLa 297/25
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2050/24

Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2026 - Aktenzeichen 8 SLa 297/25

DRsp Nr. 2026/4933

Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers

1. Jedenfalls dann, wenn die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wie hier zugunsten des Arbeitnehmers unterstellt wird, kann das Gericht unmittelbar die soziale Rechtfertigung der Kündigung prüfen und die Klage abweisen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. 2. Die soziale Auswahl nach § 1 Abs 3 S 1 KSchG erstreckt sich innerhalb des Betriebs nur auf die Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen des Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann. 3. Regelt der Arbeitsvertrag, dass eine Versetzung nur "am gleichen Platz" möglich ist, ist diese Regelung örtlich zu verstehen und damit ein Einsatz in einer anderen Stadt ausgeschlossen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2025 - 5 Ca 2050/24-wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer Kündigung und um die Weiterbeschäftigung der Klägerin und dabei über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

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