1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2023, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der im Juli 1975 geborene Kläger (ledig, kinderlos) ist bei der Beklagten seit 1. April 2001 zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt € 3.600,00 als Staplerfahrer beschäftigt. Die Beklagte betreibt in Z. ein Auslieferungslager mit ca. 400 Arbeitnehmern; es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger wohnt seit 2013 in einer Gemeinde in der Westpfalz, die einfache Entfernung zum Arbeitsort beträgt 170 km.
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