LSG Hamburg - Urteil vom 14.03.2024
L 1 KR 109/22 D
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 523/19

Prüfung und Abrechnung der Vergütung teilstationärer Krankenhausbehandlung eines versicherten Kindes i.R.d. Versorgungsauftrags

LSG Hamburg, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 109/22 D

DRsp Nr. 2025/8173

Prüfung und Abrechnung der Vergütung teilstationärer Krankenhausbehandlung eines versicherten Kindes i.R.d. Versorgungsauftrags

1. Für ein Krankenhaus besteht eine Berechtigung zur Behandlung mit darauf beruhendem Vergütungsanspruch nur im Rahmen des Versorgungsauftrags. 2. Soweit der Versorgungsauftrag für das Fachgebiet "Kinder- und Jugendmedizin" (selbst bei ausdrücklichem Einschluss der "Kinderpsychosomatik") ein Plankrankenhaus nicht zur - schwerpunktmäßig -psychiatrischen Behandlung von Kindernberechtigt, wenn der Krankenhausplan eine separate Ausweisung für das Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie vorsieht, gilt entsprechendes, wenn dem betreffenden Krankenhaus für den teilstationären Bereich - um den es hier geht - nur Plätze für die Kinderheilkunde als somatisches Fachgebiet zugewiesen waren, nicht aber für den Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren auf jeweils 35.745,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand