A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsmäßige Auslegung der Regelung des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) über die Tilgung, Verzinsung und Entrichtung der Kreditgewinnabgabe. Die maßgebenden Vorschriften lauten wie folgt:
§ 175 Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
Die sich nach den §§ 162 bis 172 ergebende Abgabeschuld ist ab 1. Juli 1948 jährlich mit 4 vom Hundert zu verzinsen und ab 1. Juli 1952 jährlich mit 3 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen.
§ 176 Entrichtung der Abgabe
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