BFH - Beschluss vom 17.11.2025
V B 6/24
Normen:
AO § 125; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 2902
BFH/NV 2026, 155
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5123/22

Qualifizierter Rechtsfehler bei geltend gemachter Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids; Entscheidungserheblicher Zulassungsgrund in Bezug auf das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG)

BFH, Beschluss vom 17.11.2025 - Aktenzeichen V B 6/24

DRsp Nr. 2025/14569

Qualifizierter Rechtsfehler bei geltend gemachter Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids; Entscheidungserheblicher Zulassungsgrund in Bezug auf das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG)

NV: Wird die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung wegen eines qualifizierten Rechtsfehlers begehrt und konnte die eingelegte Klage nur Erfolg haben, wenn der angefochtene Bescheid als gemäß § 125 der Abgabenordnung nichtig anzusehen ist, liegt ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund in Bezug auf das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) nur dann vor, wenn dem FG bei seiner Verneinung dieser Nichtigkeit ein qualifizierter Rechtsfehler unterlaufen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2023 - 5 K 5123/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 125; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Soweit Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.