(1) Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtige Personen 1 Der Freibetrag von 120.000DM wird nur unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen gewährt. 2 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und zusammen veranlagt werden, erhalten einen gemeinsamen Freibetrag von 240.000DM. (2) Pflegekindschaftsverhältnis Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist nur anzunehmen, wenn ein Kind von den Pflegeeltern auf Dauer wie ein leibliches Kind betreut wird und eine Haushaltsgemeinschaft des Kindes mit seinen leiblichen Eltern nicht mehr besteht. (3) Freibetrag für Ältere und Schwerbehinderte
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