Betriebsgrundstücken" />
(1) Nicht zum Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen 1 Zum Grundvermögen gehören nicht Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG). 2 Zu den Betriebsvorrichtungen gehören alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. 3 Das gleiche gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BewG). (2) Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von Gebäuden 1 Die Entscheidung darüber, ob die auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen als zum Grundstück gehörig, oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, wird bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundstücks getroffen. 2 Bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden ist vom Gebäudebegriff auszugehen. 3 Für die Feststellung im Einzelfall sind die Anweisungen in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 31.03.1992 (BStBl. I S. 342) maßgebend.
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