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(1) Beteiligung an ausländischer Tochtergesellschaft 1 Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BewG wird die Schachtelvergünstigung auf Antrag gewährt, wenn ein dort genanntes inländisches Steuersubjekt (Muttergesellschaft) zu mindestens einem Zehntel am Nennkapital einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) unmittelbar beteiligt ist. 2 § 102 Abs. 2 BewG ist auch bei einer Beteiligung an einer ausländischen Tochtergesellschaft anzuwenden, die in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wenn die Beteiligung nicht bereits nach dem Abkommen von den deutschen Steuern auf das Vermögen befreit ist. (2) Voraussetzung für Gewährung der Schachtelvergünstigung 1 Voraussetzung für die Gewährung der Schachtelvergünstigung ist, daß die Muttergesellschaft am maßgebenden Abschlußzeitpunkt seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel an der ausländischen Tochtergesellschaft unmittelbar beteiligt ist. 2 Wegen der Anwendung der Fristenregelung in Sonderfällen wird auf Abschnitt 39 Abs. 2 verwiesen, der entsprechend anzuwenden ist. (3)
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