Beitrittsgebiet" />
(1) Vermögensteuer für Wirtschaftsgüter im Beitrittsgebiet 1 Wirtschaftsgüter im Beitrittsgebiet werden grundsätzlich zur Vermögensteuer herangezogen. 2 Zum Gesamtvermögen gehören nicht: 1. Grundbesitz und Bodenschätze im Beitrittsgebiet, 2. der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Beitrittsgebiet, 3. Anteile an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Beitrittsgebiet oder, wenn die Kapitalgesellschaft keine Geschäftsleitung im Inland hat, mit Sitz im Beitrittsgebiet, 4. Ansprüche im Sinne des
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