R 85. VStR 1995

Fassung vom: 17.01.1995
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 17.01.1995

R 85. VStR 1995 Zeitlich befristete Sonderregelung für das

Beitrittsgebiet" />

R 85. VStR 1995 Zeitlich befristete Sonderregelung für das Beitrittsgebiet

R 85. Zeitlich befristete Sonderregelung für das Beitrittsgebiet

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Vermögensteuer für Wirtschaftsgüter im Beitrittsgebiet 1 Wirtschaftsgüter im Beitrittsgebiet werden grundsätzlich zur Vermögensteuer herangezogen. 2 Zum Gesamtvermögen gehören nicht: 1. Grundbesitz und Bodenschätze im Beitrittsgebiet, 2. der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Beitrittsgebiet, 3. Anteile an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Beitrittsgebiet oder, wenn die Kapitalgesellschaft keine Geschäftsleitung im Inland hat, mit Sitz im Beitrittsgebiet, 4. Ansprüche im Sinne des Vermögensgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.08.1992 (BGBl. I S. 1446). 3Schulden und sonstige Abzüge, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Wirtschaftsgütern stehen, können nicht abgezogen werden (§ 118 Abs. 2 BewG). (2) Betriebsstätte im Beitrittsgebiet 1 Wird im Beitrittsgebiet eine Betriebsstätte unterhalten oder ist ein ständiger Vertreter bestellt, ist das darauf entfallende Betriebsvermögen sowohl von der Vermögensteuer als auch von der Gewerbekapitalsteuer befreit. 2 Dies gilt auch, wenn sein Wert negativ ist. (3) Betriebsvermögen im Beitritts- und im übrigen Bundesgebiet