Wohlfahrtswesens usw." />
(1) Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG Für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genügt sowohl eine nur mittelbare Beteiligung als auch die gleichzeitige Beteiligung mehrerer der dort genannten Körperschaften und deren Einrichtungen. (2) Gewerbebetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts
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