I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1995 und 1997) u.a. Einnahmen als Treuhänder, hinsichtlich derer der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon ausging, dass sie auf im Inland ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen beruhten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, ihm sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Außerdem rügt er Divergenz.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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