LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.11.2024
L 1 KA 2/21
Normen:
SGB V § 140a;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 7/19

Recht der Krankenkasse zur außerordentlichen Kündigung eines Strukturvertrags

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen L 1 KA 2/21

DRsp Nr. 2025/6310

Recht der Krankenkasse zur außerordentlichen Kündigung eines Strukturvertrags

Zu Recht der Krankenkasse zur außerordentlichen Kündigung eines Strukturvertrags Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach stellt eine Beanstandung lediglich eine kritische Äußerung ohne weitere, besondere Anforderungen an deren rechtliches Gewicht oder an die Rechtsmacht des Beanstandenden dar. Der Rahmenvertrag (RV) selbst regelte nach § 2 Abs. 3, 4, das Teilnahmeverfahren sowohl auf Versicherten, als auch auf Ärzteseite. Die vereinbarte Vergütung erfolgte außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung quartalsweise kontaktabhängig durch Pauschalen, abhängend von der Anzahl der beim einzelnen Versicherten bestehenden Krankheiten. Voraussetzung hierfür war, dass diese in den als Anlage 5 gelisteten Diagnose-Schlüsseln aufgeführt waren.

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 24. März 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB V § 140a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einem Vertrag nach § 140a SGB V und insbesondere darüber, ob der Vertrag durch die Beklagte wirksam gekündigt worden ist.