BVerwG - Beschluss vom 13.02.2025
5 P 4.23
Normen:
LPVG NW § 52 S. 1, 2; LPVG NW § 66 Abs. 5 S. 3; LPVG NW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BVerwGE 184, 382
NZA 2025, 1857
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 1091/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 1710/17

Recht des Personalrats einer verselbstständigten Teildienststelle zur Anrufung der bei der Gesamtdienststelle gebildeten Einigungsstelle; Stufenverfahren für die Landschaftsverbände

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 5 P 4.23

DRsp Nr. 2025/8711

Recht des Personalrats einer verselbstständigten Teildienststelle zur Anrufung der bei der Gesamtdienststelle gebildeten Einigungsstelle; Stufenverfahren für die Landschaftsverbände

1. Mit der Regelung des § 52 Satz 2 LPVG NW, wonach unter anderem die Gesamtpersonalräte der Landschaftsverbände die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahrnehmen, ist für die Landschaftsverbände das Stufenverfahren eingeführt worden. 2. Ein Teildienststellenpersonalrat des Landschaftsverbandes ist deshalb nicht berechtigt, die bei der Gesamtdienststelle eingerichtete Einigungsstelle anzurufen, wenn er sich bei Inanspruchnahme seines Initiativrechts aus § 66 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LPVG NW mit dem Leiter der Teildienststelle nicht einigen kann. 3. Dem Teildienststellenpersonalrat steht im vorgenannten Fall aber entsprechend § 66 Abs. 5 Satz 3 LPVG NW das Recht zu, die Angelegenheit dem Gesamtpersonalrat in dessen Funktion als Stufenvertretung vorzulegen, der zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigt sein kann, wenn er mit dem Leiter der Gesamtdienststelle keine Einigung erzielt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 26. November 2021 aufgehoben.