EuG - Urteil vom 11.02.2026
T-689/24
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);

Recht eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug auf Gaslieferungen und Stromlieferungen; Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und Verhältnismäßigkeit

EuG, Urteil vom 11.02.2026 - Aktenzeichen T-689/24

DRsp Nr. 2026/3189

Recht eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug auf Gaslieferungen und Stromlieferungen; Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und Verhältnismäßigkeit

Tenor

Art. 167, Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit

sind dahin auszulegen sind, dass

sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 167, Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie der Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit.