OLG Naumburg - Beschluss vom 08.12.2022
3 U 52/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1123/21

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung einer schädigenden Handlung

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 3 U 52/22

DRsp Nr. 2023/5597

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung einer schädigenden Handlung

Dass ein Fahrzeug im realen Fahrbetrieb deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in dem standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand, ist auf die im Prüfstand abweichenden Betriebsbedingungen zurückzuführen und lässt nicht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung schließen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - 10 O 1123/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe von bis zu 8.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.

Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.