BVerwG - Beschluss vom 04.12.2024
2 WDB 7.24
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 17; WDO § 20 Abs. 1; WDO § 77 Abs. 1 Nr. 2c; StPO § 110; StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 201 Abs. 3; WStG § 48; WBeauftrG § 3 Nr. 3; WBeauftrG § 7;

Rechtfertigung der Durchsuchung der Smartwatch und des Smartphones eines Soldaten bei hinreichendem Verdacht des unbefugten Aufnehmens von dienstlichen Gesprächen

BVerwG, Beschluss vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 2 WDB 7.24

DRsp Nr. 2025/2442

Rechtfertigung der Durchsuchung der Smartwatch und des Smartphones eines Soldaten bei hinreichendem Verdacht des unbefugten Aufnehmens von dienstlichen Gesprächen

Der hinreichende Verdacht des unbefugten Aufnehmens von dienstlichen Gesprächen durch einen Soldaten kann die Durchsuchung nach § 20 Abs. 1 WDO seiner Smartwatch und seines Smartphones rechtfertigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des früheren Soldaten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 11. Januar 2022 aufgehoben, soweit damit eine Durchsuchung der externen Datenspeicher (sog. "Cloud") angeordnet wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Bund und der frühere Soldat jeweils zur Hälfte.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 17; WDO § 20 Abs. 1; WDO § 77 Abs. 1 Nr. 2c; StPO § 110; StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 201 Abs. 3; WStG § 48; WBeauftrG § 3 Nr. 3; WBeauftrG § 7;

Gründe

I

Das Verfahren betrifft die Durchsuchung elektronischer Kommunikationsmittel wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.