OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2025
14 U 193/23
Normen:
HGB § 84; HGB § 87c;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2/23

Rechtliche Einordnung eines Kooperationsvertrags zwischen einer Vertriebspartnerin und einem Hersteller von Corona-Tests; Tatsächliche ständige Verpflichtung zur Geschäftsvermittlung einen Handelsvertretervertrag trotz der Bezeichnung als Kooperationsvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2025 - Aktenzeichen 14 U 193/23

DRsp Nr. 2025/13631

Rechtliche Einordnung eines Kooperationsvertrags zwischen einer Vertriebspartnerin und einem Hersteller von Corona-Tests; Tatsächliche ständige Verpflichtung zur Geschäftsvermittlung einen Handelsvertretervertrag trotz der Bezeichnung als „Kooperationsvertrag“

1. Für die Frage, ob ein Handelsvertertervertrag vorliegt, kommt es auf den tatsächlichen Vertragsinhalt an. Die Bezeichnung für die Tätigkeit oder der Status des Vertreters ist unerheblich. 2. Ein Handelsvertretervertrag kann auch vorliegen, wenn kein unbefristetes Vertragsverhältnis vereinbart wurde. Gegenstand muss ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. Eine bestimmte Zeitdauer ist hierfür nicht erforderlich.

Tenor

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