OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2025
1 AR 8/25 (SA Z)
Normen:
BGB § 21; BGB § 22; HGB § 1; HGB § 7;

Rechtliche Einordnung eines Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein; Einsatz wirtschaftlicher Mittel oder Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Erreichung ideeller Zwecke

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2025 - Aktenzeichen 1 AR 8/25 (SA Z)

DRsp Nr. 2025/10772

Rechtliche Einordnung eines Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein; Einsatz wirtschaftlicher Mittel oder Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Erreichung ideeller Zwecke

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. §§ 21 und 22 BGB liegen vor, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder)

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22; HGB § 1; HGB § 7;

Gründe

I.