OLG Bremen - Beschluss vom 18.03.2025
2 W 37/24
Normen:
HGB § 12 Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
FGPrax 2025, 114
MDR 2025, 937
ZEV 2025, 545
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 15.04.2024

Rechtliche Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Erbzeugnisse zum Nachweis der Rechtsnachfolge

OLG Bremen, Beschluss vom 18.03.2025 - Aktenzeichen 2 W 37/24

DRsp Nr. 2025/5119

Rechtliche Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Erbzeugnisse zum Nachweis der Rechtsnachfolge

keine eigene rechtliche Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Erbzeugnisse zum Nachweis der Rechtsnachfolge durch das Registergericht Das Registergericht ist zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 5 HGB nicht gehalten, die Gleichwertigkeit ausländischer Erbzeugnisse einer eigenen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und zu diesem Zwecke zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Vielmehr kann der Antragsteller im Anwendungsbereich der EuErbVO auf das Europäische Nachlasszeugnis im Sinne des Art. 62 ff. EuErbVO verwiesen werden.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 08.05.2024 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Bremen vom 15.04.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

Normenkette:

HGB § 12 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I.