LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.02.2026
5 Ta 16/26
Normen:
ZPO § 114; KSchG § 1; KSchG § 4; KSchG § 7; BGB § 280; BGB § 249;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.01.2026 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1945/25

Rechtmäßige Abweisung des Antrags auf PKH-Bewilligung für Schadenserssatzklage wegen rechtswidriger Kündigung mangels Erfolgsaussichten; Unzulässige Geltendmachung einer rechtswidrigen Kündigung nach Verzicht des Arbeitnehemers auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2026 - Aktenzeichen 5 Ta 16/26

DRsp Nr. 2026/4652

Rechtmäßige Abweisung des Antrags auf PKH-Bewilligung für Schadenserssatzklage wegen rechtswidriger Kündigung mangels Erfolgsaussichten; Unzulässige Geltendmachung einer rechtswidrigen Kündigung nach Verzicht des Arbeitnehemers auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage

1. Verzichtet ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage, kann er anschließend nicht mit Erfolg Schadensersatz wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Kündigung geltend machen. 2. Die Fiktionswirkung der §§ 4, 7 KSchG erstreckt sich auch auf Folgeansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2026 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. Januar 2026 - Az. 5 Ca 1945/25 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; KSchG § 1; KSchG § 4; KSchG § 7; BGB § 280; BGB § 249;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. In der Hauptsache haben die Parteien um Zahlung gestritten. Der Rechtsstreit endete durch klagabweisendes erstinstanzliches Urteil vom 28. Januar 2026. Berufung hat die Beschwerdeführerin bislang nicht eingelegt.