LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.03.2026
L 10 BA 131/25 B ER
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 18.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 51 BA 31/25

Rechtmäßige Beitragsnacherhebung gegenüber in Polen ansässigem Dienstleistungsunternehmen für Pflegekräfte polnischer Staatsangehörigkeit im Inland; Fehlende Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; Keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erhobenen Beitragsnachforderung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2026 - Aktenzeichen L 10 BA 131/25 B ER

DRsp Nr. 2026/6335

Rechtmäßige Beitragsnacherhebung gegenüber in Polen ansässigem Dienstleistungsunternehmen für Pflegekräfte polnischer Staatsangehörigkeit im Inland; Fehlende Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; Keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erhobenen Beitragsnachforderung

1. Polnische und ukrainische Staatsangehörigen, die auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mit einem Dienstleistungsunternehmen in Haushalten in Deutschland Betreuungsdienstleistungen und hauswirtschaftliche Arbeiten erbrachten, für diese Tätigkeiten abhängig beschäftigt sind. Die einheitliche Ausgestaltung des zugrundeliegenden Vertrags mit der Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und Einhaltung des Aufgabenkatalogs zu einem monatlichen Festbetrag spricht dafür, dass die polnischen und ukrainischen Staatsangehörigen "nach Weisungen" und mit "Eingliederung in die Arbeitsorganisation" der Unternehmensstruktur des Unternehmens tätig waren.