OLG Celle - Beschluss vom 05.01.2026
3 W 41/25
Normen:
BGB § 675h Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 242; VO (EG) Nr. § 221/96 Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2026, 781
MDR 2026, 726
NJW-RR 2026, 748

Rechtmäßige Kündigung des Geschäftskontos gegenüber Unternehmen mit Bezug zum Iran; Keine Erforderlichkeit des Bestehens und Angabe eines sachlich gerechtfertigten Kündigungsgrundes bei ordentlicher Kündigung; Widerlegung der Dringlichkeitvermutung auch durch statthaftes Ausschöpfen gesetzlicher Fristen möglich

OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2026 - Aktenzeichen 3 W 41/25

DRsp Nr. 2026/2918

Rechtmäßige Kündigung des Geschäftskontos gegenüber Unternehmen mit Bezug zum Iran; Keine Erforderlichkeit des Bestehens und Angabe eines sachlich gerechtfertigten Kündigungsgrundes bei ordentlicher Kündigung; Widerlegung der Dringlichkeitvermutung auch durch statthaftes Ausschöpfen gesetzlicher Fristen möglich

Auch ein nach dem Prozessrecht statthaftes Ausschöpfen gesetzlicher Fristen kann die Dringlichkeitsvermutung widerlegen, wenn der Antragsteller das Verfahren sowohl von Beginn an als auch in der Beschwerdeinstanz nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit nicht das notwendige Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat. Die nebenvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners verpflichtet eine Bank nicht zur zeitlich unbegrenzten Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank vor, dass bei der Bemessung der Kündigungsfrist auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen ist, so begegnet es jedenfalls dann keinen Bedenken, dass die Bank die ordentliche Kündigung mit der Mindestfrist von 2 Monaten erklärt, wenn nach dem Verhalten des Kunden nicht davon auszugehen ist, dass Zeit der entscheidende Faktor bei der Eröffnung eines neuen Geschäftskontos ist.

Tenor