LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.01.2026
1 Ta 73/25
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 7; ArbGG § 54 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 10.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 338/25

Rechtmäßige Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts bei Übertragung auf Güterichter; Keine Entscheidungsbefugnis des Güterichters auch für Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts; Prozessgericht als leitendes und erkennendes Gericht auch bei Übertragung auf Güterichter

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2026 - Aktenzeichen 1 Ta 73/25

DRsp Nr. 2026/2910

Rechtmäßige Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts bei Übertragung auf Güterichter; Keine Entscheidungsbefugnis des Güterichters auch für Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts; Prozessgericht als leitendes und erkennendes Gericht auch bei Übertragung auf Güterichter

Auch bei der Übertragung auf den Güterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht. Der Güterichter ist auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.11.2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.11.2025 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.11.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 7; ArbGG § 54 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Mit am 17.02.2025 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klageschrift hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gewandt.