OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.02.2025
5 W 2/25
Normen:
GKG § 14 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 571/23

Rechtmäßigkeit der Abhängigmachung der Zustellung einer Klage von der Einzahlung des Kostenvorschusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 5 W 2/25

DRsp Nr. 2025/7266

Rechtmäßigkeit der Abhängigmachung der Zustellung einer Klage von der Einzahlung des Kostenvorschusses

Nach § 14 Nr. 3 GKG ist die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bereits bei der Frage, ob ohne Anordnung eines Kostenvorschusses zugestellt wird, prüfungsgegenständlich. Sinn und Zweck dieser Voraussetzung ist, dass eine Klage, die aussichtslos oder mutwillig erscheint, auch dann nicht ohne Vorschussleistung zugestellt werden soll, wenn die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 lit. a) GKG im Übrigen vorliegen. Wirtschaftssanktionen gegen eine Zustellung begehrende Partei kommen nur dann als "sonstige Gründe" i. S. v. § 14 Nr. 3 lit. a), 2. Alt GKG in Betracht, wenn ein Antrag auf Genehmigung unter dem betreffenden Sanktionsregime ordnungsgemäß zeitnah gestellt und abschlägig beschieden wurde. Es ist nicht Sinn und Zweck von § 14 Nr. 3 lit. a), 2. Alt GKG, eine mit Wirtschaftssanktionen belegte Klägerin dahingehend zu privilegieren, dass sie ohne Nutzung von gesetzliche vorgesehenen Ausnahmen vom Sanktionsregime Zivilprozesse ohne Vorschussleistung führen kann.

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin vom 10. Januar 2025 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2024, Az. 3-05 O 571/23, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette: