LAG Niedersachsen - Beschluss vom 04.03.2025 10 TaBV 56/24
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 Hs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 142
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 10/23
Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2025 - Aktenzeichen 10 TaBV 56/24
DRsp Nr. 2025/4094
Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses
1. Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.2. Das Unternehmen muss den karitativen Bestimmungen unmittelbar dienen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird.3. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens führt nicht notwendig dazu, dass dieses auch unmittelbar karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BetrVG dient.
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