Die Revision der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung.
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