LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2024
L 12 KA 8/24
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 481/19

Rechtmäßigkeit der Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2024 - Aktenzeichen L 12 KA 8/24

DRsp Nr. 2025/5993

Rechtmäßigkeit der Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

Bei Nichtvorliegen besonderer Umstände ist eine vollständige Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung geboten, wenn über viele Quartale eine Fallzahl von (weit) unterhalb von 10% des Fachgruppendurchschnitts abgerechnet wird, wenn auch eine rege Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst erfolgt. In diesen Fällen wird grundsätzlich die vollständige Entziehung der Zulassung geboten sein, ohne dass nur eine hälftige Zulassungsentziehung als milderes Mittel geboten ist. Denn wer Patienten in einer Zahl von weit unter 10% des Durchschnitts der Fachgruppe behandelt, übt die vertragsärztliche Tätigkeit faktisch überhaupt nicht aus. Daran ändert nichts, dass bei hälftiger Reduktion des Fachgruppendurchschnitts sich rechnerisch häufig eine Patientenzahl von dann über 10% ergeben wird.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.02.2024, Az.: S 20 KR 481/19 wird zurückgewiesen.

I. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1).

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 S. 1, 2;

Tatbestand