Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 2018 vom 18.01.2023 und der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 2018 vom 24.08.2020 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 08.03.2022 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, gegenüber der Klägerin einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 festzusetzen.
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